Besteigen von Reviereinrichtungen
Die Benutzung von Reviereinrichtungen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Zu Ihrer Sicherheit bitten wir Sie, vor Besteigen der Hochsitze darauf zu achten, dass diese keine Beschädigungen bedingt durch Witterungseinflüsse oder sonstiges aufweisen bzw. Ihrem Körpergewicht standhalten können.
Jagdhaftpflichtversicherung
Bitte überprüfen Sie vor Antritt Ihrer Jagdreise, ob die Deckung Ihrer Jagdhaftpflichtversicherung für Ihr gebuchtes Reiseland gewährleistet ist. Im Bedarfsfall wenden Sie sich bitte an Ihre Versicherung.
Keine Garantie
Viele der Jagden finden in unberührten Gebieten statt, in denen ein oft erheblicher Mangel am Komfort in Kauf genommen werden muss, ohne dass sich daraus Ansprüche gegen uns ergeben können. Die Jagden die wir vermitteln finden in freier Wildbahn statt. Die Jagdgebiete unterliegen vielen, weder von und noch von Dritten Beeinflussbahren Unwägbarkeiten. Hierzu zählen unter anderem: Witterungsverhältnisse, Einstandsverhalten des Wildes, aktuelle Äsungssituationen, Verhalten und Geschick der Jäger usw., für die wir nicht haftbar sind. Garantien auf Streckenhöhen, Gewicht, Größe und Klasse der Trophäen geben wir nicht. Der Jäger ist für seinen Schuss und das von ihm gestreckte Wild selbst verantwortlich. Bei Erlegung eines nicht freigegebenen Stückes wird die doppelte Abschussgebühr erhoben.
Generelle Bedingung
Wir nehmen Vorbehalt für Preiserhöhungen – Senkungen für die in unserem Katalog angeführten Gebühren, als Folge von Änderungen von Fluggesellschaften, Steuern, Transportkosten, unentbehrliche Dienstleistungen sowie eventuelle Druckfehler.
Mitnahme von Jagdtrophäen
Die EU Veterinärbestimmungen für die Einfuhr von rohen Jagdtrophäenbesagen folgendes:
- Schädel müssen abgekocht und frei von Gewebeteilen sein und mit einem zugelassenen Produkt desinfiziert, getrocknet und einzeln in durchsichtigen Plastiksäcken verpackt sein.
- Häute müssen gesalzen und getrocknet oder 14 Tage nassgesalzen sein. Die Hufe dürfen an den Häuten bleiben. Jede Haut muss in einem durchsichtigen Plastiksack verpackt sein.
- Die Trophäen müssen mit einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang A zu 96/500/EG vom 22.07.1996 ausgestattet sein, aus der hervorgeht, dass die Trophäen abgekocht und mit einem zugelassenen Produkt desinfiziert wurden, sofern sie aus Nichtmitgliedstaaten der EU stammen.
Die persönliche Mitnahme der Trophäen empfiehlt sich nur, wenn die genannten Bedingungen eingehalten werden und sofern keine besondere Einfuhrgenehmigung erforderlich ist. Wenn Trophäen gleich nach der Jagd als Gepäck per Flugzeug oder PKW in das Heimatland befördert werden, müssen die oben genannten Bedingungen erfüllt sein.
Einfuhr von Jagdtrophäen, Zollbestimmungen
Jagdtrophäen müssen bei der Einreise ins Heimatland deklariert werden. Die Trophäenwerte sind in einer Liste aufgeführt, die an den Zollstellen der Grenzübergänge einzusehen ist. Für die Trophäen ist eine Einfuhrumsatzsteuer (19 % BRD) des Trophäenwertes zu bezahlen.
Zollrechtliche Rückwarenregelung
Die Waffen die vorübergehend in einem Nicht-EU Mitgliedsstaat ausgeführt werden, müssen bei der Wiedereinfuhr beim Zoll angemeldet werden. Als Rückwarennachweis dienen die Rechnung oder das Auskunftsblatt INF 3 Formular, dessen Ausstellung der Waffenbesitzer vor Reisantritt bei seinem örtlichen Zollamt beantragen sollte. Dazu müssen Waffe, WBK und Jagdschein beim örtlichen Zollamt vorgezeigt werden.
Washingtoner Artenschutzabkommen, Cites, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung
Durch den Beitritt von EU-Ländern zum WA besteht auch für Jäger aus diesen Ländern ein Verbot für die Einfuhr von Trophäen der Wildtiere, die in die Liste aufgenommen worden sind.
Die jeweils betroffenen Arten sind in deren ,,Anhängen’’ (Listen) zum WA aufgeführt:
Im Anhang I stehen die von der Ausrottung bedrohten Arten deren Mitbringen nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Im Ahnhang II sind jene erfasst, die von der Ausrottung bedroht werden können, wenn der Handel mit ihnen nicht streng geregelt ist. Sie dürfen nur mit Ausfuhrgenehmigung des Ursprunglandes eingeführt werden, die vor der Einreise besorgt werden muss.
Im Anhang III sind solche Arten aufgeführt, die in einzelne Länder gefährdet sind. Für die gilt das gleiche wie für die Arten des Anhangs II
In unserem Jagdangebot finden sich mehrmals Abschussmöglichkeiten von Wildarten, die im WA geschützt sind, deren Abschuss jedoch im jeweiligen Staat mit einer entsprechenden Lizenz angeboten wird. In diesem Fall darf der Jagdgast zwar das Wild bejagen, aber die Trophäe in sein Heimatland entweder gar nicht oder nur mit spezieller Importgenehmigung einführen. In der BRD entscheiden außerdem das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung über die Einfuhrgenehmigungen. Im Einzelfall werden Sie von uns über die notwendigen Einfuhrformalitäten oder Einfuhrverbote informiert.
Waffen und Munitionstransport
Waffen müssen beim Einchecken deklariert werden. Waffe und Munition müssen getrennt befördert werden. Die Waffe in einem Flugtauglichen Gewehrkoffer, die Munition in einer Metallkassette separat in einem aufzugebenden Gepäckstück. Verschiedene Fluglinien verlangen dass das Schloss aus der Waffe genommen und separat von der Waffe – aber nicht im Handgepäck transportiert wird. Empfehlenswert ist es, das Zielfernrohr von der Waffe zu nehmen und es im Gewehrkoffer geschützt eingewickelt zu transportieren.
Für Mitnahme von Jagdwaffen in EU-Länder ist der Europäische Feuerwaffenpass erforderlich
Eine Reiserücktritts – Versicherung ist nicht enthalten. „Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekrankenversicherung.
Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie unter www.travelsafe.de unter „Reiseschutz Privatkunden.“
IRRTÜMER INHALTSFEHLER UND PREISÄNDERUNGEN SIND VORBEHALTEN.